Zum 1. März 2007 wurde das Teledienstegesetz
durch das Telemediengesetz (TMG) ersetzt. § 5 TMG regelt
Folgendes: „Dienste-Anbieter haben für geschäftsmäßige, in der
Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
zu halten.“. Die erforderlichen Angaben sind sehr
unterschiedlich (je nach Rechtsform oder Beruf des Anbieters).
Telemedien sind im Wesentlichen „alle elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste“. Da ein Dienst
geschäftsmäßig sein kann, ohne gewerblich zu sein, können auch
private, unkommerzielle Websites unter die Impressumspflicht
fallen. Ab wann eine Website als geschäftsmäßig gilt, ist in der
Rechtsprechung bisher umstritten; somit auch die Frage, ob
privat betriebene Websites impressumspflichtig sind. Laut einem
Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf muss das Impressum
den vollständigen Namen des Verantwortlichen enthalten, eine
Abkürzung des Vornamens verstoße gegen § 5 TMG.
|